Bleib dran an deiner Therapie!
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Wer als Hämophiliepatient gesetzlich versichert ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss – wie bei anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch – eine Zuzahlung leisten.
Die Höhe der Zuzahlung ist von den Kosten für das Medikament abhängig. Der Anteil liegt bei 10% des Apothekenverkaufspreises, jedoch mindestens bei 5 Euro und höchstens bei 10 Euro pro Einzelpackung.
Bei der Behandlung der Hämophilie wird nur selten eine Einzelpackung benötigt. Meist wird eine größere Menge für eine Bevorratung beim Patienten verordnet. Eigentlich müsstest du also horrende Zuzahlungen für dein Präparat leisten.
Die gute Nachricht: Für Hämophiliepräparate gilt eine Ausnahmeregelung. Einzelpackungen können zusammengestellt werden und die Abgabe mehrerer Packungen gilt als Einzelpackung – somit fällt auch nur einmal die Zuzahlung an.
Allerdings dürfen nur gleiche Wirkstärken zusammengestellt werden. Daher hängt die Höhe der Zuzahlung letztlich davon ab, auf wie viele zusammengestellte Packungen die verordnete Gesamtmenge in deinem Rezept aufgeteilt ist.
Ein Beispiel: Du erhältst ein Rezept über 45.000 I.E. Bei der Verordnung von 30 Packungen à 500 I.E. und 30 Packungen à 1.000 I.E. zahlst du 20 €. Bei der Verordnung von 30 Packungen à 1.500 I.E. zahlst du nur 10 €.
Gemäß § 3 der Packungsgrößenverordnung gelten drei Normgrößen (N): N1=1 Stück, N2=5-6 Stück, N3=29-30 Stück. Bei 5 oder 6 gleichzeitig verordneten N1-Packungen ist die theoretische Packungsgröße N2 und bei 29 oder 30 gleichzeitig verordneten N1-Packungen ist die theoretische Packungsgröße N3 erreicht. In beiden Fällen wird somit nur eine einmalige Zuzahlung von 10 € fällig.
Bitte beachte, dass für Emicizumab andere Normbereiche gelten.
Die Zahl der Packungen und Wirkstärken sollte bereits auf dem Rezept so optimiert sein, dass die Zuzahlung möglichst gering ausfällt.
Achte also beim nächsten Rezept auf eine optimale Zusammenstellung und weise deinen Arzt oder deine Ärztin gegebenenfalls auf Einsparmöglichkeiten hin.
Tipp: Zuzahlungen müssen gemäß Sozialgesetzbuch nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze geleistet werden. Wird diese Grenze von einem Versicherten innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, kann bei der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiung von den Zuzahlungen beantragt werden. Informier dich bei deiner Krankenkasse!